21.01.2022 Da es mehr als 100 unterschiedliche Führerscheinmuster in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gibt, setzte die EU bereits 2006 zur Vereinheitlichung und zur Vorbeugung von Fälschungen eine Führerscheinrichtlinie auf, die nun in die finale Umsetzung geht.

Betroffen sind alle Besitzer eines Führerscheins, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde. Rund 43 Millionen Dokumente müssen stufenweise ausgetauscht werden. Die Führerscheine verlieren mit Ablauf der Umtauschfrist ihre Gültigkeit. Wird der alte Führerschein dennoch genutzt, droht bei Kontrollen ein Verwarngeld. Probleme bei Kontrollen insbesondere im Ausland, z. B. auch ein Verbot der Weiterfahrt, können nicht ausgeschlossen werden.
Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss wiederum ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Im ersten Schritt werden nun die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheine umgetauscht. Der Umtausch erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers.
Geburtsjahr Fahrerlaubnisinhaber |
Tag bis zu dem der Führerschein umgetauscht muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Der Umtausch der Jahrgänge 1953 bis 1958 ist erfolgreich abgeschlossen.
Im Januar 2023 läuft nun die Umtauschfrist für Personen ab, die zwischen 1959 und 1964 geboren wurden. Wie bisher, haben Geburtenjahrgänge vor 1953, die noch in Besitz eines alten Papierführerscheines sind, keine Eile und müssen ihren „Alten Lappen“ erst bis 19.01.2033 umtauschen.
Die anstehenden Umtauschphase ist nach wie vor zu Corona-Zeiten für die Führerscheinstelle eine besondere Herausforderung. Wartezeiten können nicht ausgeschlossen werden. Da derzeit eine Antragstellung nur mit Termin möglich ist, übersendet die Führerscheinstelle im Laufe des Jahres 2022 an alle Führerscheininhaber/-inhaberinnen der aktuellen Staffelung (Jahrgänge 1959 – 1964), deren Führerschein in Deggendorf ausgestellt wurde, den Umtauschantrag mit allen dazugehörigen Informationen per Post. Diese Verfahrensweise erspart den Bürgerinnen und Bürgern persönliche Vorsprachen, sowie lange Fahrtwege und Wartezeiten und wird bereits sehr gut angenommen. Warten Sie einfach auf Post von Ihrer Führescheinstelle.
Diejenigen, deren Führerschein nicht in Deggendorf ausgestellt wurde und daher nicht im System hinterlegt sind, können leider nicht automatisch angeschrieben werden.
Die Führerscheinstelle bittet deshalb diesen Personenkreis um telefonischen Kontakt.
Unter 0991/3100-519 oder -189 informiert Sie Ihre Führerscheinstelle gerne über die weitere Vorgehensweise, schickt Ihnen die Antragsunterlagen per Post zu oder vereinbart einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Wegen der zu erwartenden Wartezeiten, bittet die Führerscheinstelle an dieser Stelle um Verständnis.
Der Führerschein wird dann direkt von der Bundesdruckerei nach Hause geschickt, sodass eine Abholung nicht erforderlich ist.
Der „Alte Lappen“ wird entwertet und wieder zurückgesendet.
Wer bereits in Besitz eines neuen Scheckkartenführerscheines ist, muss vorerst nichts unternehmen. Die Umtauschfristen beginnen hier erst ab dem Jahr 2026.
Die Führerscheinstelle bittet nochmals, wegen der Fülle der Anträge, um Einhaltung der vorgegebenen Umtauschfristen.
Zu beachten ist, dass eine Antragstellung in Deggendorf nur möglich ist, wenn der Hauptwohnsitz im Landkreis Deggendorf liegt. Sollte sich der Hauptwohnsitz in einem anderen Landkreis befinden, ist die Führerscheinstelle dort zuständig, auch wenn der Führerschein in Deggendorf ausgestellt wurde.
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